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Gemäß
§ 35a SGB VIII
haben Kinder und Jugendliche bei Vorliegen einer seelischen Behinderung
Anspruch auf Gewährung von staatlicher Eingliederungshilfe. Ziel der
Eingliederungshilfe ist die Beseitigung oder Milderung der vorhandenen
Beeinträchtigungen durch therapeutische oder ähnliche Maßnahmen.
Typische Anwendungsbereiche des § 35a SGB VIII
sind Fälle einer bestehenden Dyskalkulie oder Legasthenie, wobei
allerdings das Vorliegen einer derartigen Teilleistungsstörung für sich
noch nicht ausreicht, um einen Anspruch nach
§ 35a SGB VIII zu
begründen. Vielmehr muss in Folge der Dyskalkulie/Legasthenie die
seelische Gesundheit des Betroffenen vom typischen Zustand für das
jeweilige Lebensalter mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate
abweichen (§
35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Man
spricht insoweit auch vom Vorliegen einer seelischen Störung.
Diese muss gemäß
§ 35a Abs. 1a SGB VIII
durch einen in besonderer Weise qualifizierten Arzt oder
Psychotherapeuten festgestellt werden.
Das Verwaltungsgericht Hannover
hat nunmehr in einem Verfahren, mit welchem die Bewilligung von
Eingliederungshilfe im Sinne des
§ 35a SGB VIII
eingeklagt werden sollte, Zweifel an der hinreichen Qualifikation der in
diesem Zusammenhang für den Landkreis Nienburg/Weser tätigen Dipl.
Psychologin geäußert.
Im vorliegenden Verfahren sah sich
der Landkreis Nienburg/Weser nach dem entsprechenden Hinweis durch das
Verwaltungsgericht Hannover veranlasst, freiwillig den beantragten
Bewilligungsbescheid rückwirkend zu erlassen. Das Verfahren endete daher
ohne den Erlass eines Urteils durch Einstellung wegen Erledigung.
Vor diesem Hintergrund scheint
es angeraten, Bescheide, mit denen die Gewährung von Eingliederungshilfe
nach
§ 35a SGB VIII
abgelehnt wird, einer kritischen Begutachtung hinsichtlich der
hinreichenden Qualifikation des die Stellungnahme zur seelischen Störung
abgebenden Arztes oder Psychotherapeuten zu unterziehen. Dies dürfte
nicht nur für Bescheide des Landkreises Nienburg/Weser gelten, sondern
ebenso für solche anderer Landkreise. Nicht ausgeschlossen werden kann
nämlich, dass auch in anderen Landkreisen die begutachtenden
Ärzte/Psychotherapeuten ebenfalls nicht über die hinreichende
Qualifikation verfügen. Auch hier sollte daher stets kritisch
hinterfragt werden, wer die Stellungnahme zur seelischen Störung gem.
§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII
abgegeben hat.
Neben der seelischen Störung
bedarf es für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach
§ 35a SGB VIII
schließlich noch einer Teilhabebeeinträchtigung. Auf Grund der
seelischen Störung muss die Teilhabe des betroffenen Kindes/Jugendlichen
am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten sein (§
35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII).
Die Teilhabebeeinträchtigung kann
dabei von einer sozialpädagogischen Fachkraft festgestellt werden.
Hierbei geht es um die Alltagsbewältigung im häuslichen Bereich und der
Teilhabe an Bildung, Arbeit, Beschäftigung und sozialen Beziehungen.
Eine geringfügige Beeinträchtigung reicht hierfür nicht aus.
Erforderlich ist vielmehr ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt wie
z.B. bei der Vereinzelung aufgrund einer auf Versagensängsten beruhenden
Schulangst. Bloße Schulproblemen und Schulängsten, die auch andere
Kinder oder Jugendliche haben, reichen nicht aus.
Bei Problemen und Fragen in diesem
Bereich stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Unterstützung zur Seite.
Im übrigen können sich Eltern
von Kindern mit Dyskalkulie auch an die "Initiative zur Förderung
rechenschwacher Kinder e.V. Landesvertretung Niedersachsen",
Steinbrinker Straße 8, 31603 Diepenau-Steinbrink (e-mail:
ifrk-niedersachsen@t-online.de -
Internet:
www.ifrk-niedersachsen.de)
wenden.
Vgl. auch:
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